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§ 213 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Unterabschnitt 2 – Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit → III. – Besondere Maßnahmen

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 213 LVwG – Verwertung, Vernichtung

(1) Die Verwertung verwahrter Sachen ist zulässig, wenn

  1. 1.
    ihr Verderb oder eine wesentliche Minderung ihres Wertes droht oder ihre Aufbewahrung oder Unterhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten, erheblichen Schwierigkeiten oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit verbunden ist oder bei Herausgabe der Sache die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden oder
  2. 2.
    die empfangsberechtigte Person die Sache trotz Aufforderung nicht in Empfang nimmt.

(2) Die Verwertung soll nach den §§ 292 bis 299 durchgeführt werden. Die Eigentümerin oder der Eigentümer und andere Personen, denen Rechte an der Sache zustehen, sollen vor der Androhung der Verwertung gehört werden. Ihnen sollen der Ort und der Zeitpunkt der Verwertung mitgeteilt werden.

(3) Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

(4) Verwahrte Sachen können unbrauchbar gemacht, vernichtet oder eingezogen werden, wenn

  1. 1.
    die Voraussetzungen einer Verwertung vorliegen und
  2. 2.
    eine Verwertung nicht möglich ist oder der zu erwartende Erlös aus einer Verwertung die entstehenden Kosten nicht deckt.