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§ 21 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Aufsicht → Unterabschnitt 2 – Fachaufsicht über sonstige Behörden

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 LVwG – Aufsicht bei der Ausführung von Bundesrecht

Die Gemeinden, Kreise und Ämter sowie die Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und die rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unterstehen der Aufsicht nach den §§ 17 bis 19 dieses Gesetzes, soweit ihnen die Durchführung von Bundesgesetzen übertragen ist,

  1. 1.
    die das Land im Auftrage des Bundes ausführt (Artikel 85 des Grundgesetzes),
  2. 2.
    zu deren Ausführung die Bundesregierung nach Artikel 84 Abs. 5 des Grundgesetzes Einzelweisungen erteilen kann oder
  3. 3.
    die Aufgaben der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens, der zivilen Verteidigung (Artikel 87b Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und des Staatsschutzes betreffen.