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§ 208 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Unterabschnitt 2 – Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit → III. – Besondere Maßnahmen

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 208 LVwG – Betreten und Durchsuchung von Räumen

(1) Das Betreten von Wohn- und Geschäftsräumen oder eines befriedeten Besitztums ist gegen den Willen der Inhaberin oder des Inhabers nur zulässig, wenn dies zur Verhütung einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit dürfen Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, zum Zwecke der Gefahrenabwehr betreten werden.

(2) Die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen oder eines befriedeten Besitztums ist nur zulässig, wenn

  1. 1.

    Tatsachen dafür sprechen, dass sich darin oder darauf eine Person befindet, die nach § 200 vorgeführt oder nach einer Rechtsvorschrift in Gewahrsam genommen werden darf,

  2. 2.

    Tatsachen dafür sprechen, dass sich darin oder darauf Sachen befinden, die nach § 210 Absatz 1 Nummer 1 sichergestellt werden dürfen oder

  3. 3.

    dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr erforderlich ist.

(3) Während der Nachtzeit (§ 324) ist ein Betreten von Wohn- und Geschäftsräumen oder eines befriedeten Besitztums einschließlich Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen sowie anderen Räumen und Grundstücken, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zulässig, wenn

  1. 1.

    diese zur Nachtzeit jedermann zugänglich sind,

  2. 2.

    diese der Prostitution oder dem unerlaubten Glücksspiel dienen,

  3. 3.

    Tatsachen dafür sprechen, dass sich dort eine oder mehrere Personen aufhalten, die

    1. a)

      dort Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,

    2. b)

      gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften verstoßen,

    3. c)

      wegen einer Straftat gesucht werden.

Im Übrigen dürfen Wohn- und Geschäftsräume oder ein befriedetes Besitztum während der Nachtzeit (§ 324) nur zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit betreten oder durchsucht werden.

(4) Durchsuchungen von Wohn- und Geschäftsräumen dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur aufgrund richterlicher Anordnung erfolgen. Das gleiche gilt für ein Betreten zur Nachtzeit in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zu durchsuchenden Räume liegen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Von einer Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht ist abzusehen, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Durchsuchung gefährden würde. Die Entscheidung ergeht auf Antrag. Sie wird mit ihrer Bekanntgabe an die antragstellende Behörde wirksam. Die Beschwerde steht der antragstellenden Behörde sowie der betroffenen Person zu. § 59 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.

(5) Maßnahmen nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 dürfen nur Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte vornehmen.