Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 206a LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Unterabschnitt 2 – Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit → III. – Besondere Maßnahmen

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 206a LVwG – Durchsuchung bei Gezielten Kontrollen

Die Polizei kann beim Antreffen einer Person, die nach § 187 Abs. 1 Satz 3 oder nach Artikel 99 Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist, das von dieser benutzte Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug und die darin enthaltenen Sachen durchsuchen.