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§ 2 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Die Träger der Verwaltung und ihre Behörden → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 LVwG – Träger der öffentlichen Verwaltung

(1) Träger der öffentlichen Verwaltung sind

das Land,

die Gemeinden,

die Kreise und

die Ämter.

(2) Träger einzelner Aufgaben der öffentlichen Verwaltung sind ferner die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(3) Natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie nichtrechtsfähige Vereinigungen sind Träger der öffentlichen Verwaltung für die ihnen übertragenen Aufgaben.