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§ 187 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

II. – Personenbezogene Daten → 2. – Datenerhebung

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 187 LVwG – Kontrollmeldungen (Verdeckte Registrierungen zur polizeilichen Beobachtung, Gezielte Kontrollen)

(1) Sprechen Tatsachen dafür, dass ein Schaden für Leib, Leben oder Freiheit oder ein gleichgewichtiger Schaden für Sach- oder Vermögenswerte oder für die Umwelt zu erwarten ist, kann die Polizei, um den Sachverhalt zum Zwecke der Verhütung dieses Schadens aufzuklären,

  1. 1.

    die Personalien der vermutlich verantwortlichen Person und

  2. 2.

    die amtlichen Kennzeichen des von dieser benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges

abrufbar speichern, damit andere Polizeibehörden Erkenntnisse über das Antreffen sowie über Begleitpersonen bei Gelegenheit einer Überprüfung aus anderem Anlass melden (Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung). Maßnahmen nach Satz 1 sind ferner zulässig, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass die oder der Betroffene in erheblichem Umfang außergewöhnlich schwere Straftaten plant oder begeht, bei denen Schaden für Leib, Leben oder Freiheit zu erwarten ist. Unter den Voraussetzungen von Satz 2 ist auch die Ausschreibung zur gezielten Kontrolle zulässig. Die gezielte Kontrolle erfolgt nach Maßgabe des § 202 Abs. 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit § 206a.

(2) Die Maßnahme darf nur richterlich angeordnet werden. Sie ist auf sechs Monate zu befristen. Die ausschreibende Polizeibehörde kann die Verlängerung der Ausschreibung beantragen, wenn die Voraussetzungen hierfür fortbestehen. Für das Verfahren gilt § 186 Absatz 6 Satz 1 bis 5, 7 und 8 entsprechend. Für die Bekanntgabe der Entscheidung an die betroffene Person gilt Absatz 3.

(3) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Maßnahme nicht mehr vor oder ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen. Nach Abschluss der Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 ist die betroffene Person durch die Polizei zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme erfolgen kann. § 186 Absatz 7 Satz 5 bis 7 und 9 gilt entsprechend.