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§ 177 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

II. – Personenbezogene Daten → 1. – Allgemeine Verfahrensvorschrift

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 177 LVwG – Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten dürfen zum Zwecke der Gefahrenabwehr nur verarbeitet werden, soweit dies durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist oder die betroffene Person eingewilligt hat oder offensichtlich ist, dass die Verarbeitung im Interesse der betroffenen Person liegt und sie einwilligen würde. Die Erhebung personenbezogener Daten mit Einwilligung der betroffenen Person ist unter Beachtung des § 27 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) unbeschadet spezieller Rechtsvorschriften nur dann zulässig, wenn die betroffene Person eine echte Wahlfreiheit hat und nicht aufgefordert oder angewiesen wird, einer rechtlichen Verpflichtung nachzukommen; die betroffene Person ist auf die Freiwilligkeit hinzuweisen.

(2) Soweit nach diesem Gesetz personenbezogene Daten verarbeitet werden, dürfen besondere Kategorien personenbezogener Daten nur unter Beachtung von § 12 Absatz 2 und 3 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) und § 24 Absatz 2 LDSG verarbeitet werden. §§ 13 und 26 LDSG bleiben unberührt.

(3) Werden personenbezogene Daten mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet, so ist dies nur zu dem Zweck zulässig, für den die Einwilligung erteilt worden ist.

(4) Das LDSG findet ergänzende Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts Besonderes geregelt ist. Im Übrigen gilt die Verordnung (EU) 2016/679.