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§ 171 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Öffentliche Sicherheit → Unterabschnitt 1 – Aufgaben und Zuständigkeit

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 171 LVwG – Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten außerhalb Schleswig-Holsteins

(1) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Schleswig-Holstein dürfen außerhalb des Landes nur unter den Voraussetzungen, die § 170 Abs. 1 entsprechen, und im Falle des Artikels 91 Abs. 2 des Grundgesetzes sowie nur dann tätig werden, wenn das dort geltende Recht es vorsieht. Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland dürfen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes Schleswig-Holstein tätig werden, soweit völkerrechtliche Vereinbarungen oder der Beschluss des Rates 2008/615/JI dies vorsehen oder das für Inneres zuständige Ministerium allgemein oder im Einzelfall zustimmt; sie haben die danach vorgesehenen Rechte und Pflichten.

(2) Einer Anforderung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Schleswig-Holstein durch ein anderes Land oder durch den Bund ist zu entsprechen, wenn die Anforderung alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthält und soweit nicht die Verwendung der Polizei im eigenen Lande dringlicher ist als die Unterstützung der Polizei des anderen Landes oder des Bundes. Satz 1 gilt für die Anforderung durch eine ausländische Polizeibehörde oder Polizeidienststelle entsprechend, soweit völkerrechtliche Vereinbarungen oder der Beschluss des Rates 2008/615/JI dies vorsehen.