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§ 168 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Öffentliche Sicherheit → Unterabschnitt 1 – Aufgaben und Zuständigkeit

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 168 LVwG – Sachliche Zuständigkeit der Polizei

(1) Die Polizei hat

  1. 1.
    Gefahren für die öffentliche Sicherheit festzustellen und aus gegebenem Anlass zu ermitteln;
  2. 2.
    die zuständige Ordnungsbehörde über alle Vorgänge unverzüglich zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern oder für deren Entschließung von Bedeutung sein können;
  3. 3.
    im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit selbstständig diejenigen Maßnahmen zu treffen, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für unaufschiebbar hält.

(2) Ferner hat die Polizei im Einzelfall

  1. 1.
    Vollzugsmaßnahmen auf Ersuchen der Ordnungsbehörden durchzuführen, soweit der Vollzug durch die Ordnungsbehörde erfolglos geblieben oder unangebracht ist (Vollzugshilfe);
  2. 2.
    Ermittlungsmaßnahmen auf Ersuchen der Ordnungsbehörden durchzuführen (Ermittlungshilfe).

Auf die Vollzugs- und Ermittlungshilfe finden § 33 Abs. 2 und 5, § 34 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(3) Abweichende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.