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§ 153 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Besondere Verfahrensarten → Unterabschnitt 3 – Zustellungsverfahren

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 153 LVwG – Heilung von Zustellungsmängeln

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokumentes nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der oder dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 150 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem die Empfängerin oder der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesandt hat.