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§ 151 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Besondere Verfahrensarten → Unterabschnitt 3 – Zustellungsverfahren

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 151 LVwG – Zustellung an gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter

(1) Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist an ihre gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter zuzustellen. Gleiches gilt bei Personen, für die eine rechtliche Betreuerin oder ein rechtlicher Betreuer bestellt ist, soweit der Aufgabenkreis der Betreuerin oder des Betreuers reicht. Das zugestellte Dokument ist der betreuten Person nach Wahl der Behörde abschriftlich mitzuteilen oder elektronisch zu übermitteln.

(2) Bei Behörden wird an die Behördenleiterin oder den Behördenleiter, bei juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Zweckvermögen an ihre gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter zugestellt.

(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter oder Behördenleiterinnen oder Behördenleiter genügt die Zustellung an einen von ihnen.

(4) Die oder der zustellende Bedienstete braucht nicht zu prüfen, ob die Anschrift den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entspricht.