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§ 135 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Besondere Verfahrensarten → Unterabschnitt 1 – Förmliches Verwaltungsverfahren

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 135 LVwG – Verlauf der mündlichen Verhandlung

(1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. An ihr können Vertreterinnen und Vertreter der Aufsichtsbehörden und solche Personen, die bei der Behörde zu ihrer Ausbildung beschäftigt sind, teilnehmen. Anderen Personen kann die Verhandlungsleiterin oder der Verhandlungsleiter die Anwesenheit gestatten, wenn keine Beteiligte oder kein Beteiligter widerspricht.

(2) Die Verhandlungsleiterin oder der Verhandlungsleiter hat die Sache mit den Beteiligten zu erörtern. Sie oder er hat darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben ergänzt sowie alle für die Feststellung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Die Verhandlungsleiterin oder der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung verantwortlich. Sie oder er kann Personen, die ihre oder seine Anordnungen nicht befolgen, entfernen lassen. Die Verhandlung kann ohne diese Personen fortgesetzt werden.

(4) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über

  1. 1.
    den Ort und den Tag der Verhandlung,
  2. 2.
    die Namen der Verhandlungsleiterin oder des Verhandlungsleiters, der erschienenen Beteiligten, Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen,
  3. 3.
    den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,
  4. 4.
    den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen und
  5. 5.
    das Ergebnis eines Augenscheines.

Die Niederschrift ist von der Verhandlungsleiterin oder dem Verhandlungsleiter und, soweit eine Schriftführerin oder ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von dieser oder diesem zu unterzeichnen. Der Aufnahme in die Niederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeichnet ist; auf die Anlage ist in der Niederschrift hinzuweisen.