§ 11 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt I – Die Träger der Verwaltung und ihre Behörden → Unterabschnitt 2 – Behörden des Landes, der Gemeinden, Kreise und Ämter
§ 11 LVwG – Behörden der Gemeinden, Kreise und Ämter
Behörden der Gemeinden, Kreise und Ämter sind ihre durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes gebildeten Organe, die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausüben.