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§ 109 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

III. – Der Verwaltungsakt → 1. – Zustandekommen des Verwaltungsaktes

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 109 LVwG – Begründung des Verwaltungsaktes

(1) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen genügt eine mündliche Begründung. Auf Antrag ist eine schriftliche oder elektronische Begründung zu erteilen. Dieser Antrag kann nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes gestellt werden.

(3) Einer Begründung bedarf es nicht,

  1. 1.
    soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte einer anderen Person eingreift,
  2. 2.
    soweit derjenigen Person, für die der Verwaltungsakt bestimmt ist oder die von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für sie ohne weiteres erkennbar ist,
  3. 3.
    wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Anzahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
  4. 4.
    wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt oder
  5. 5.
    wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.