§ 103 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
II. – Das Verwaltungsverfahren → 5. – Ausschüsse
§ 103 LVwG – Beschlussfassung
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden, wenn sie oder er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.