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§ 9 LVSG
Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 2 – Befugnisse und Datenverarbeitung

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVSG
Gliederungs-Nr.: 12
Normtyp: Gesetz

§ 9 LVSG – Übermittlung personenbezogener Daten an das Landesamt für Verfassungsschutz

(1) Die Behörden des Landes, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie die Gerichte des Landes, die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeidienststellen übermitteln von sich aus dem Landesamt für Verfassungsschutz die ihnen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten und sonstigen Informationen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Informationen zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 erforderlich sind.

(2) Soweit nicht schon bundesrechtlich geregelt, können die zuständigen Stellen in den Fällen des § 3 Abs. 3 das Landesamt für Verfassungsschutz um Auskunft ersuchen, ob Erkenntnisse über den Betroffenen oder über eine Person, die in die Überprüfung mit einbezogen werden darf, vorliegen. Dabei dürfen die erforderlichen personenbezogenen Daten und sonstigen Informationen an das Landesamt für Verfassungsschutz übermittelt werden. Im Falle einer Überprüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 ist das Ersuchen über das Innenministerium zu leiten.

(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz kann vorbehaltlich der in § 11 getroffenen Regelung von jeder öffentlichen Stelle nach den Absatz 1 verlangen, dass sie ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten und sonstigen Informationen übermittelt, wenn die Daten und Informationen nicht aus allgemein zugänglichen Quellen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder nur durch eine den Betroffenen stärker belastende Maßnahme erhoben werden können. Die Ersuchen dürfen nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die für die Erteilung der Auskunft unerlässlich sind. Schutzwürdige Interessen des Betroffenen dürfen nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden. Das Landesamt für Verfassungsschutz braucht Ersuchen nicht zu begründen, soweit dies dem Schutz des Betroffenen dient oder eine Begründung den Zweck der Maßnahme gefährden würde. Die Ersuchen sind aktenkundig zu machen.

(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Akten anderer öffentlicher Stellen und amtliche Register unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 und vorbehaltlich der in § 11 getroffenen Regelung einsehen, soweit dies

  1. 1.

    zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder 3 oder

  2. 2.

    zum Schutz der Mitarbeiter und Quellen des Landesamtes für Verfassungsschutz gegen Gefahren für Leib und Leben

erforderlich ist und die sonstige Übermittlung von Informationen aus den Akten oder den Registern den Zweck der Maßnahme gefährden oder das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. Dazu gehören auch personenbezogene Daten und sonstige Informationen aus Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat. Das Landesamt für Verfassungsschutz braucht Ersuchen nicht zu begründen, soweit dies dem Schutz des Betroffenen dient oder eine Begründung den Zweck der Maßnahme gefährden würde. Über die Einsichtnahme nach Satz 1 hat das Landesamt für Verfassungsschutz einen Nachweis zu führen, aus dem der Zweck und die Veranlassung, die ersuchte Behörde und die Aktenfundstelle hervorgehen. Die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten.

(5) Die Übermittlung personenbezogener Daten und sonstiger Informationen, die aufgrund einer Maßnahme nach § 100a der Strafprozessordnung bekannt geworden sind, ist nach den Vorschriften der Absätze 1 und 3 nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand eine der in § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Auf die dem Landesamt für Verfassungsschutz nach Satz 1 übermittelten Unterlagen findet § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Das Landesamt für Verfassungsschutz prüft unverzüglich, ob die ihm übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, dass sie nicht erforderlich sind, hat es die Unterlagen zu vernichten oder, sofern diese elektronisch gespeichert sind, zu löschen. Die Vernichtung oder Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist; in diesem Fall ist die Verarbeitung einzuschränken.