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§ 6 LVSG
Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 2 – Befugnisse und Datenverarbeitung

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVSG
Gliederungs-Nr.: 12
Normtyp: Gesetz

§ 6 LVSG – Besondere nachrichtendienstliche Mittel

(1) Das in einer Wohnung nicht öffentlich gesprochene Wort darf mit technischen Mitteln nur dann heimlich mitgehört oder aufgezeichnet werden, wenn es im Einzelfall zur Abwehr einer gegenwärtigen gemeinen Gefahr oder einer gegenwärtigen Lebensgefahr für einzelne Personen unerlässlich ist und geeignete polizeiliche Hilfe für das bedrohte Rechtsgut nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Satz 1 gilt entsprechend für den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen in Wohnungen. Maßnahmen nach Satz 1 und 2 bedürfen der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk sie durchgeführt werden sollen. § 132 Absatz 2 Satz 1 bis 4 des Polizeigesetzes sind entsprechend anzuwenden. Bei Gefahr im Verzug können die Maßnahmen nach Satz 1 und 2 vom Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz angeordnet werden; diese Anordnung bedarf der Bestätigung durch das Amtsgericht. Sie ist unverzüglich herbeizuführen. Einer Anordnung durch das Amtsgericht bedarf es nicht, wenn technische Mittel ausschließlich zum Schutz der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen sind; die Maßnahme ist in diesem Fall durch den Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz anzuordnen. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse zum Zwecke der Gefahrenabwehr ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch das Amtsgericht festgestellt worden ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über den nach diesem Absatz erfolgten Einsatz technischer Mittel. Die parlamentarische Kontrolle wird auf der Grundlage dieses Berichtes durch das Parlamentarische Kontrollgremium ausgeübt.

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 2 Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes auch technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkgerätes und zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummern einsetzen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn ohne die Ermittlung die Erreichung des Zwecks der Überwachungsmaßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Personenbezogene Daten eines Dritten dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar ist. Sie unterliegen einem absoluten Verwendungsverbot und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. § 5b Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Bei Erhebungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 5a Absatz 4 entsprechend.