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§ 5a LVSG
Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 2 – Befugnisse und Datenverarbeitung

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVSG
Gliederungs-Nr.: 12
Normtyp: Gesetz

§ 5a LVSG – Erhebung personenbezogener Daten mit nachrichtendienstlichen Mitteln

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz kann Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung, wie den Einsatz von Vertrauenspersonen, Verdeckt arbeitenden Bediensteten und Gewährspersonen, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen anwenden (nachrichtendienstliche Mittel). Diese sind in einer Dienstvorschrift zu benennen, die auch die Zuständigkeit für die Anordnung solcher Informationsbeschaffung regelt. Die Dienstvorschrift bedarf der Zustimmung des Innenministeriums, das das Parlamentarische Kontrollgremium unterrichtet.

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz kann personenbezogene Daten und sonstige Informationen mit nachrichtendienstlichen Mitteln erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass

  1. 1.

    auf diese Weise Erkenntnisse über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 2 oder die zur Erforschung solcher Erkenntnisse erforderlichen Quellen gewonnen werden können oder

  2. 2.

    dies zur Abschirmung der Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen des Landesamtes für Verfassungsschutz gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist.

(3) Die Erhebung nach Absatz 2 ist unzulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere, den Betroffenen weniger beeinträchtigende Weise möglich ist; eine geringere Beeinträchtigung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Informationen durch Auskunft nach § 9 Absatz 3 gewonnen werden können. Die Anwendung des nachrichtendienstlichen Mittels darf nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann.

(4) Bei Erhebungen nach Absatz 2, die das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes beschränken oder einer solchen Beschränkung in ihrer Art und Schwere gleichkommen, ist der Eingriff nach seiner Beendigung dem Betroffenen mitzuteilen, sobald eine Gefährdung des Zweckes der Maßnahme ausgeschlossen werden kann. § 12 des Artikel 10-Gesetzes gilt entsprechend. Die durch solche Maßnahmen erhobenen Informationen dürfen nur nach Maßgabe von § 4 des Artikel 10-Gesetzes verwendet werden. § 2 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz findet entsprechende Anwendung.

(5) Die Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz nach dem Artikel 10-Gesetz bleiben unberührt.