Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 16 LVSG
Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 3 – Parlamentarische Kontrolle

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVSG
Gliederungs-Nr.: 12
Normtyp: Gesetz

§ 16 LVSG – Parlamentarisches Kontrollgremium - Kontrollrahmen

(1) Die Landesregierung unterliegt hinsichtlich der Tätigkeit des Landesamts für Verfassungsschutz der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium. Dies umfasst auch die Kontrolle nach § 5b Absatz 8 und § 6 Absatz 1 Satz 10 sowie nach § 2 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz, auch in Verbindung mit § 5d Absatz 3 Satz 1.

(2) Die Rechte des Landtags und seiner Ausschüsse sowie der Kommission nach dem Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz bleiben unberührt.