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§ 15 LVSG
Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 2 – Befugnisse und Datenverarbeitung

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVSG
Gliederungs-Nr.: 12
Normtyp: Gesetz

§ 15 LVSG – Verfahrensverzeichnis und Vorabkontrolle

(1) Der Datenschutzbeauftragte führt ein Verzeichnis der automatisierten Verfahren, mit denen das Landesamt für Verfassungsschutz personenbezogene Daten verarbeitet (Verfahrensverzeichnis). Satz 1 gilt auch für Verfahren, mit denen ein Auftragsverarbeiter im Auftrag des Landesamtes für Verfassungsschutz personenbezogene Daten verarbeitet. Dem Datenschutzbeauftragten sind die in Absatz 2 genannten Angaben vor Einsatz eines automatisierten Verfahrens sowie wesentliche Änderungen und die Beendigung eines automatisierten Verfahrens mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Verfahren, die allgemeinen Verwaltungszwecken dienen, insbesondere Verfahren der Textverarbeitung.

(2) In das Verfahrensverzeichnis sind einzutragen:

  1. 1.

    die verantwortliche Organisationseinheit,

  2. 2.

    die Bezeichnung des Verfahrens,

  3. 3.

    die Zweckbestimmung und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,

  4. 4.

    der betroffene Personenkreis und die Art der gespeicherten Daten,

  5. 5.

    die Empfänger der Daten und die jeweiligen Datenarten, wenn vorgesehen ist, die Daten zu übermitteln, innerhalb des Landesamtes für Verfassungsschutz für einen weiteren Zweck zu nutzen oder im Auftrag verarbeiten zu lassen,

  6. 6.

    die Fristen für die Einschränkung der Verarbeitung und Löschung der Daten sowie deren Prüfung,

  7. 7.

    die zugriffsberechtigten Personen,

  8. 8.

    eine allgemeine Beschreibung der eingesetzten Hardware, der Vernetzung und der Software sowie

  9. 9.

    die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.

(3) Ein automatisiertes Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten, das insbesondere aufgrund der Art oder der Zweckbestimmung der Verarbeitung mit besonderen Gefahren für das Persönlichkeitsrecht verbunden sein kann, darf das Landesamt für Verfassungsschutz erst einsetzen oder wesentlich ändern, wenn sichergestellt ist, dass diese Gefahren nicht bestehen oder durch technische oder organisatorische Maßnahmen verhindert werden. Satz 1 gilt auch für den Auftragsverarbeiter, der im Auftrag des Landesamtes für Verfassungsschutz personenbezogene Daten verarbeitet. Die verantwortliche Organisationseinheit hat den Datenschutzbeauftragten an der Durchführung der Untersuchung nach Satz 1 zu beteiligen. Das Ergebnis der Untersuchung und dessen Begründung sind aktenkundig zu machen und dem Datenschutzbeauftragten zuzuleiten.