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§ 14 LVSG
Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 2 – Befugnisse und Datenverarbeitung

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVSG
Gliederungs-Nr.: 12
Normtyp: Gesetz

§ 14 LVSG – Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die in Akten oder Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind; in Akten ist dies zu vermerken. Wird die Richtigkeit der Daten von dem Betroffenen bestritten, so ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt würden. In diesem Fall ist die Verarbeitung einzuschränken. Die Daten dürfen nur noch mit Einwilligung des Betroffenen übermittelt werden.

(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz prüft bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, spätestens nach fünf Jahren, ob in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. Gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die ihre Ziele durch Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen verfolgen, sowie über Bestrebungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 sind spätestens nach fünfzehn Jahren, im Übrigen spätestens nach zehn Jahren zu löschen, es sei denn, der Behördenleiter oder sein Vertreter stellt im Einzelfall fest, dass die weitere Speicherung zur Aufgabenerfüllung oder aus den in Absatz 2 Satz 2 genannten Gründen erforderlich ist. § 8 Abs. 2 bleibt unberührt. Der Lauf der Frist nach Satz 1 oder 2 beginnt mit der letzten gespeicherten relevanten Information.

(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Verarbeitung von in Akten gespeicherten personenbezogenen Daten einzuschränken, wenn es im Einzelfall feststellt, dass die Speicherung unzulässig war. Dasselbe gilt, wenn es im Einzelfall feststellt, dass ohne die Einschränkung der Verarbeitung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden und die Daten für seine künftige Aufgabenerfüllung voraussichtlich nicht mehr erforderlich sind. Daten, deren Verarbeitung eingeschränkt worden ist, Daten sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen; sie dürfen nicht mehr genutzt oder übermittelt werden. Die Einschränkung der Verarbeitung kann wieder aufgehoben werden, wenn ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen sind. Akten, in denen personenbezogene Daten gespeichert sind, sind zu vernichten, wenn die gesamte Akte zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt wird.