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§ 12 LVSG
Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 2 – Befugnisse und Datenverarbeitung

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVSG
Gliederungs-Nr.: 12
Normtyp: Gesetz

§ 12 LVSG – Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz tritt solchen Bestrebungen und Tätigkeiten auch durch Angebote zur Information entgegen. Das Landesamt für Verfassungsschutz tritt solchen Bestrebungen und Tätigkeiten auch durch Angebote zur Information entgegen. Bei der Unterrichtung nach Satz 1 und den Angeboten zur Information nach Satz 2 dürfen auch personenbezogene Daten bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist und die Informationsinteressen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen.