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§ 11 LVSG
Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 2 – Befugnisse und Datenverarbeitung

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVSG
Gliederungs-Nr.: 12
Normtyp: Gesetz

§ 11 LVSG – Übermittlungsverbote

(1) Die Übermittlung von Informationen nach den §§ 5, 9 und 10 unterbleibt, wenn

  1. 1.

    für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Informationen und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen,

  2. 2.

    überwiegende Sicherheitsinteressen oder überwiegende Belange der Strafverfolgung dies erfordern oder

  3. 3.

    besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(2) Informationen über Minderjährige vor Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht an ausländische oder über- oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden.