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Anlage 1 LVO LSA
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Anhangteil

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVO LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.78
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 1 LVO LSA – Eingerichtete Laufbahnen

(zu § 2)

Abschnitt I
Eingerichtete Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung

Fachministerium/LaufbahnbezeichnungErstes Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung AZweites Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung AEndamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung A und B
(1)(2)(3)(4)
1.Landtag   
2.Staatskanzlei und Ministerium für Kultur   
3.Ministerium für Inneres und Sport   
 3.1Laufbahngruppe 1   
  3.1.1Allgemeiner Verwaltungsdienst 1)--A 6A 9
  3.1.2Feuerwehrtechnischer Dienst--A 7A 9
  3.1.3Dienst im Verfassungsschutz--A 6A 9
 3.2Laufbahngruppe 2   
  3.2.1Allgemeiner VerwaltungsdienstA 9A 13B 9
  3.2.2ArchivdienstA 9A 13B 9
  3.2.3Feuerwehrtechnischer DienstA 10A 13B 9
  3.2.4Dienst im VerfassungsschutzA 9A 13B 9
4.Ministerium für Justiz und Gleichstellung   
 4.1Laufbahngruppe 1   
  4.1.1Allgemeiner Justizvollzugsdienst--A 7A 9
  4.1.2Gerichtsvollzieherdienst--A 8A 9
  4.1.3mittlerer Justizdienst 2)  3)--A 6A 9
  4.1.4Justizwachtmeisterdienst 4)A 4--A 6
 4.2Laufbahngruppe 2   
  4.2.1AmtsanwaltsdienstA 12--A 13
  4.2.2Rechtspfleger- und JustizverwaltungsdienstA 9--B 9
  4.2.3Allgemeiner Vollzugs- und Verwaltungsdienst bei JustizvollzugseinrichtungenA 9--B 9
5.Ministerium der Finanzen   
 5.1Laufbahngruppe 1   
  Steuerverwaltungsdienst--A 6A 9
 5.2Laufbahngruppe 2   
  5.2.1SteuerverwaltungsdienstA 9A 13 5)B 9
  5.2.2Technischer Verwaltungsdienst der Fachrichtung ArchitekturA 10A 13B 9
  5.2.3Technischer Verwaltungsdienst der Fachrichtung Maschinen- und ElektrotechnikA 10A 13B 9
6.Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration   
 6.1Laufbahngruppe 1   
  6.1.1Hygienekontrolldienst/Gesundheitsaufsicht--A 6A 9
  6.1.2Lebensmittelkontrolldienst--A 6A 9
 6.2Laufbahngruppe 2   
  Dienst in der ArbeitsschutzverwaltungA 10A 13B 9
7.Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung   
 7.2Laufbahngruppe 2   
  7.2.1Staatsdienst im Bergfach--A 13B 9
  7.2.2Staatsdienst im Markscheidefach--A 13B 9
  7.2.3Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Sachsen-Anhalt--A 13B 9
8.Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr   
 8.1Laufbahngruppe 1   
  Vermessungstechnischer
Verwaltungsdienst
--A 7A 9
 8.2Laufbahngruppe 2   
  8.2.1Technischer Verwaltungsdienst der Fachrichtung Bauingenieurwesen Schwerpunkt StraßenwesenA 10A 13B 9
  8.2.2Technischer Verwaltungsdienst der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation 6)A 10A 13B 9
  8.2.3Technischer Verwaltungsdienst der Fachrichtung StädtebauA 10A 13B 9
  8.2.4Technischer Verwaltungsdienst der Fachrichtung Stadtbauwesen A 10A 13B 9
  8.2.5Technischer Verwaltungsdienst der Fachrichtung BahnwesenA 10A 13B 9
9.Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie   
 9.2Laufbahngruppe 2   
  9.2.1ForstdienstA 9A 13B 9
  9.2.2Landwirtschaftlicher Dienst 7)A 10A 13B 9
  9.2.3Technischer Verwaltungsdienst der Fachrichtung Umwelttechnik 8)A 10A 13B 9
  9.2.4Technischer Verwaltungsdienst der Fachrichtung Bauingenieurwesen Schwerpunkt Wasserwirtschaft 9)A 10A 13B 9
  9.2.5Technischer Verwaltungsdienst der Fachrichtung Landespflege--A 13B 9
  9.2.6Veterinärdienst 10)--A 13B 9
10.Ministerium für Bildung   
       

Anmerkung zu den Spalten 2, 3 und 4:

Abweichungen von § 13 Abs. 3 LBG sind durch Fettdruck gekennzeichnet.

1)

Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Verwaltungsfachangestellten/zum Verwaltungsfachangestellten nach dem Berufsbildungsgesetz sowie ein mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossener Beschäftigtenlehrgang I beim Studieninstitut für kommunale Verwaltung Sachsen-Anhalt e. V. oder dem Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt entsprechen inhaltlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b des Landesbeamtengesetzes. Die Laufbahnbefähigung wird abweichend von § 12 Abs. 1 Nr. 1 der Laufbahnverordnung durch eine entsprechende erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung oder einen entsprechenden erfolgreich abgeschlossenen Beschäftigtenlehrgang I erworben.

2)

Laufbahnbezeichnung entsprechend § 153 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz

3)

Die Berufsausbildung zur Justizfachangestellten/zum Justizfachangestellten nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 195) entspricht inhaltlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b des Landesbeamtengesetzes. Die Laufbahnbefähigung wird abweichend von § 12 Abs. 1 Nr. 1 der Laufbahnverordnung durch eine entsprechende erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung erworben.

4)

Nach § 14 Abs. 3 schließt der Vorbereitungsdienst mit der Feststellung des Fachministeriums ab.

5)

Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung entfallen bei Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung zum Richteramt nach § 5 des Deutschen Richtergesetzes

6)

einschließlich vermessungstechnischer Verwaltungsdienst

7)

einschließlich landwirtschaftlich-technischer Dienst

8)

einschließlich umwelttechnischer Verwaltungsdienst Fachschwerpunkt Umwelttechnik

9)

einschließlich umwelttechnischer Verwaltungsdienst Fachschwerpunkt Wasserwirtschaft

10)

Die Laufbahn entspricht einem in Artikel 56a Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Beruf.

Abschnitt II
Eingerichtete Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung

Fachministerium/LaufbahnbezeichnungAusbildungAbweichungen von § 12 Abs. 4 LVO LSAErstes Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung AZweites Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung AEndamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung A und B
(1)(2)(3)(4)(5)(6)
1.Landtag     
 1.2Laufbahngruppe 2     
  Stenographischer Dienstnach näherer Bestimmung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages und erforderliche Fähigkeiten auf dem Gebiet der StenographieDauer der hauptberuflichen Tätigkeit: sechs Monate, wenn die Befähigung für eine andere Laufbahn mit Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung der Laufbahngruppe 2 mit dem zweiten Einstiegsamt nachgewiesen wird und für diese Laufbahn und die des stenographischen Dienstes derselbe Studiengang vorgeschrieben und der abgeleistete Vorbereitungsdienst förderlich ist.--A 13B 9
2.Staatskanzlei und Ministerium für Kultur     
 2.2Laufbahngruppe 2     
  2.2.1Dienst als Archäologin/ArchäologeMaster- oder gleichwertiger Studiengang der Archäologie----A 13B 9
  2.2.2Dienst als Historikerin/HistorikerMaster- oder gleichwertiger Studiengang Geschichte----A 13B 9
  2.2.3Dienst als Konservatorin/KonservatorMaster- oder gleichwertiger Studiengang Architektur, Kunstgeschichte, Bauingenieurwesen----A 13B 9
  2.2.4Dienst als Kunsthistorikerin/KunsthistorikerMaster- oder gleichwertiger Studiengang Kunstgeschichte----A 13B 9
  2.2.5Dienst als Musikwissenschaftlerin/MusikwissenschaftlerMaster- oder gleichwertiger Studiengang Musikwissenschaften----A 13B 9
3.Ministerium für Inneres und Sport     
 3.2Laufbahngruppe 2     
  3.2.1Allgemeiner VerwaltungsdienstErstes Einstiegsamt: Bachelorstudiengang Öffentliche Verwaltung der Hochschule Harz (FH) oder diesem vergleichbare Studiengänge im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b LBG LSA
Zweites Einstiegsamt:
Befähigungserwerb nach § 14 Abs. 4 Satz 3 LBG LSA
Keine hauptberufliche Tätigkeit erforderlich.A 9A 13B 9
  3.2.2Dienst als Politologin/PolitologeMaster- oder gleichwertiger Studiengang Verwaltungswissenschaften, Sozialwissenschaften oder politische Wissenschaften----A 13B 9
  3.2.3Statistischer DienstMaster- oder gleichwertiger Studiengang Statistik, Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Sozialwissenschaften, Mathematik, Agrarwissenschaften, Informatik----A 13B 9
4.Ministerium für Justiz und Gleichstellung     
 4.1Laufbahngruppe 1     
 4.1.1Werkdienst im JustizvollzugMeisterprüfung eines Handwerks (§ 45 der Handwerksordnung) oder eine Meisterprüfung in Ausbildungsberufen der Landwirtschaft (§ 53 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes) und Zusatzausbildung durch Teilnahme am Grundlehrgang im Rahmen des Vorbereitungsdienstes des Allgemeinen Justizvollzugsdienstes der Laufbahngruppe 1 (Abschnitt I Nr. 4.1.1)Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit: ein Jahr; für Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Justizvollzugsdienstes, die die entsprechenden Vorbildungsvoraussetzungen erfüllen und in die Laufbahn übernommen werden sollen, mindestens sechs Monate.--A 7A9
 4.1.2Gesundheits- und Krankenpflegedienst im Justizvollzug 1)Erlaubnis nach den §§ 1 und 2 des Krankenpflegegesetzes ----A 7A9
 4.1.3mittlerer Justizdienst 2)Berufsausbildung zur oder zum Rechtsanwaltsfachangestellten, Notarfachangestellten oder Rechtsanwalts- und NotarfachangestelltenDauer der hauptberuflichen Tätigkeit: drei Jahre in der Geschäftsstelle oder Serviceeinheit eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder des für Justiz zuständigen Ministeriums--A6A9
 4.2Laufbahngruppe 2     
  4.2.1Pädagogischer Dienst bei Justizvollzugseinrichtungen 1)Befähigung für das Lehramt an SekundarschulenDauer der hauptberuflichen Tätigkeit: vier Jahre an einer Justizvollzugseinrichtung oder zwei Jahre, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Probezeit für das Lehramt an Sekundarschulen erfolgreich abgeleistet hat oder ein Jahr, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach erfolgreicher Ableistung der Probezeit mindestens ein Jahr an einer öffentlichen Schule oder staatlich anerkannten Ersatzschule tätig gewesen ist.A 13--A 13
  4.2.2Sozialer Dienst der JustizBachelor- oder gleichwertiger Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik; Staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin oder Sozialarbeiter/SozialpädagogeAnrechnung der berufspraktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die staatliche Anerkennung ist, auf die hauptberufliche Tätigkeit, wenn sie im öffentlichen Dienst oder bei öffentlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden abgeleistet wurde.A 9--A 13
5.Ministerium der Finanzen     
 5.2Laufbahngruppe 2      
  5.2.1Dienst als Informatikerin/InformatikerBachelor- oder gleichwertiger Studiengang Informatik oder Informatik/E-Administration oder diesen vergleichbare StudiengängeErstes Einstiegsamt: Bei Abschluss des Studienganges Informatik/E-Administration an der Hochschule Harz oder vergleichbarer Studiengänge: Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit: sechs Monate; förderliche hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst vor Erwerb der Ausbildungsvoraussetzung kann angerechnet werden.A 9A 13B 9
    Zweites Einstiegsamt: Master- oder gleichwertiger Studiengang Informatik oder diesen vergleichbare Studiengänge    
6.Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration     
 6.2Laufbahngruppe 2     
  6.2.1Dienst als Ärztin/Arzt 1)Master- oder gleichwertiger Studiengang der Medizin und ApprobationDauer der hauptberuflichen Tätigkeit: drei Jahre; Zeiten einer als Pflicht- oder Medizinalassistent/-in geleisteten Tätigkeit werden angerechnet.--A 13B 9
  6.2.2Dienst als Lebensmittelchemikerin/LebensmittelchemikerMaster- oder gleichwertiger Studiengang LebensmittelchemieAnrechnung der zusätzlich vorgeschriebenen Ausbildung auf die hauptberufliche Tätigkeit.--A 13B 9
  6.2.3Dienst als Pharmazeutin/Pharmazeut 1)Master- oder gleichwertiger Studiengang der Pharmazie und ApprobationDauer der hauptberuflichen Tätigkeit: drei Jahre nach Erteilung der Approbation.--A 13B 9
  6.2.4Dienst als Psychologin/Psychologe 1)Master- oder gleichwertiger Studiengang Psychologie----A 13B 9
  6.2.5SozialdienstErstes Einstiegsamt: Bachelor- oder gleichwertiger Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik und staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter oder als Sozialpädagogin/Sozialpädagoge oder beides--A 9A 13B 9
    Zweites Einstiegsamt: Master- oder gleichwertiger Studiengang Pädagogik, Psychologie, Sozialwissenschaften, politische WissenschaftenDauer der hauptberuflichen Tätigkeit für Bewerberinnen und Bewerber mit staatlicher Anerkennung als Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge oder beides: drei Jahre.   
7.Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung     
 7.2Laufbahngruppe 2     
  7.2.1Eichtechnischer DienstMaster- oder gleichwertiger Studiengang Elektrotechnik, Maschinenbau, Physik, Qualitätssicherung und Fertigungsmesstechnik, Mathematik----A 13B 9
  7.2.2Geologischer DienstMaster- oder gleichwertiger Studiengang Geologie, Paläontologie, Geophysik, Mineralogie, Vermessungswesen, Physik, Chemie, Mathematik, Bergbauwissenschaften, Bauingenieurwesen, Biologie/Botanik, Gartenbauwissenschaften, Agrarwissenschaften----A 13B 9
  7.2.3Technischer Dienst bei der amtlichen Materialprüfung/Bergbauverwaltung/GeologieverwaltungErstes Einstiegsamt: Bachelor- oder gleichwertiger Studiengang aus den Ingenieur-, Natur- oder Geowissenschaften (auch interdisziplinär) der für die Aufgabenwahrnehmung geeignet ist, insbesondere in den Bereichen Bergbau, Umwelt, Maschinenbau/Maschinentechnik, Elektrotechnik, Chemie, Geologie.--A 10A 13B 9
    Zweites Einstiegsamt: Master- oder gleichwertiger Studiengang aus den Ingenieur-, Natur- oder Geowissenschaften (auch interdisziplinär), der für die Aufgabenwahrnehmung geeignet ist, insbesondere in den Bereichen Bergbau, Umwelt, Maschinenbau/Maschinentechnik, Elektrotechnik, Chemie, Geologie.    
  7.2.4Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Sachsen-AnhaltErstes Einstiegsamt: Bachelor- oder gleichwertiger Studiengang nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b LBG LSA Bibliothekswesen oder Informations- und Dokumentationswesen
Zweites Einstiegsamt: Master- oder gleichwertiger Studiengang Bibliotheks- wesen oder Informations- und Dokumentationswesen
Erstes Einstiegsamt: keine hauptberufliche Tätigkeit erforderlich.
--
A 9A 13B 9
  7.2.5WirtschaftsverwaltungsdienstErstes Einstiegsamt: Bachelor- oder gleichwertiger Studiengang Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Wirtschaftsingenieurwesen oder VerwaltungsökonomieErstes Einstiegsamt: Bei Abschluss des Bachelorstudienganges Verwaltungsökonomie an der Hochschule Harz ist keine hauptberufliche Tätigkeit erforderlich.A 9A 13B 9
    Zweites Einstiegsamt: Master- oder gleichwertiger Studiengang Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Wirtschaftsingenieurwesen, Verwaltungsökonomie    
8.Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr     
 8.2Laufbahngruppe 2     
  LandesplanungsdienstErstes Einstiegsamt: Bachelor- oder gleichwertiger Studiengang Agrarwissenschaften, Architektur, Bauingenieurwesen, Bergbau, Forstwirtschaft, Geografie, Kartografie, Landespflege, Raumplanung, Soziologie, Umweltschutz, Umweltwissenschaften--A 9A 13B 9
    Zweites Einstiegsamt: Master- oder gleichwertiger Studiengang Agrarwissenschaften, Architektur, Bauingenieurwesen, Bergbau, Forstwirtschaft, Geografie, Kartografie, Landespflege, Raumplanung, Soziologie, Umweltschutz, Umweltwissenschaften    
9.Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie     
 9.2Laufbahngruppe 2     
  9.2.1Dienst als Biologin/BiologeErstes Einstiegsamt: Bachelor- oder gleichwertiger Studiengang Biologie oder fachlich vergleichbare Studiengänge--A 10A 13B 9
    Zweites Einstiegsamt: Master- oder gleichwertiger Studiengang Biologie oder fachlich vergleichbare Studiengänge    
  9.2.2Dienst als Chemikerin/ChemikerErstes Einstiegsamt: Bachelor- oder gleichwertiger Studiengang Chemie oder fachlich vergleichbare Studiengänge--A 10A 13B 9
    Zweites Einstiegsamt: Master- oder gleichwertiger Studiengang Chemie oder fachlich vergleichbare Studiengänge    
  9.2.3Dienst als Physikerin/PhysikerErstes Einstiegsamt: Bachelor- oder gleichwertiger Studiengang Physik oder fachlich vergleichbare Studiengänge--A 10A 13B 9
    Zweites Einstiegsamt: Master- oder gleichwertiger Studiengang Physik oder fachlich vergleichbare Studiengänge    
  9.2.4FischereiverwaltungsdienstMaster- oder gleichwertiger Studiengang Biologie, Betriebswirtschaft----A 13B 9
  9.2.5Energietechnischer DienstErstes Einstiegsamt: Bachelor- oder gleichwertiger Studiengang Energietechnik, Erneuerbare Energien, Energiewirtschaft, Wirtschaftsingenieurwesen oder diesen fachlich vergleichbare Studiengänge--A 10A 13B 9
    Zweites Einstiegsamt: Master- oder gleichwertiger Studiengang Energietechnik, Erneuerbare Energien, Energiewirtschaft, Wirtschaftsingenieurwesen oder diesen fachlich vergleichbare Studiengänge    
  9.2.6Technischer Dienst in der UmweltverwaltungErstes Einstiegsamt: Bachelor- oder gleichwertiger Studiengang Verfahrenstechnik, Umwelttechnik, Umweltwissenschaften, Umweltingenieurswesen, Bauingenieurswesen (gegebenenfalls Geoökologie, Geowissenschaften) oder diesen fachlich vergleichbare Studiengänge--A 10A 13B 9
    Zweites Einstiegsamt: Master- oder gleichwertiger Studiengang Verfahrenstechnik, Umwelttechnik, Umweltwissenschaften, Umweltingenieurswesen, Bauingenieurswesen (gegebenenfalls Geoökologie, Geowissenschaften) oder diesen fachlich vergleichbare Studiengänge    
  9.2.7Veterinärdienst 1)Approbation als Tierärztin/Tierarzt und abgeschlossene Weiterbildung zur Fachtierärztin/zum Fachtierarzt für öffentliches Veterinärwesen oder zur Fachtierärztin/zum Fachtierarzt für Fleischhygiene oder für Lebensmittelhygiene.Keine hauptberufliche Tätigkeit erforderlich.--A 13B 9
    Approbation als Tierärztin/Tierarzt und erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung und Prüfung für Tierärzte im Verwaltungsdienst des öffentlichen Veterinärwesens im Freistaat Sachsen gemäß der Sächsischen Tierarztweiterbildungsverordnung Öffentliches Veterinärwesen vom 16. Oktober 2009 (SächsGVBl. 2010 S. 8), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Mai 2012 (SächsGVBl. S. 339), oder eine fachlich vergleichbare Weiterbildung.Hauptberufliche Tätigkeit von drei Jahren und sechs Monaten, davon mindestens zwei Jahre im Verwaltungsdienst nach der Approbation.   
10.Ministerium für Bildung     
1)

Die Laufbahn entspricht einem in Artikel 56a Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Beruf.

2)

Laufbahnbezeichnung entsprechend § 153 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz