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§ 6 LVO LSA
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 1 – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVO LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.78
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 LVO LSA – Probezeit

(1) Die Beamtinnen und Beamten haben sich in der Probezeit bewährt, wenn sie die erforderliche Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz (fachliche Bewährung) besitzen, um wechselnde Anforderungen ihrer Laufbahn zu erfüllen, und ihre persönliche Eignung nachgewiesen haben. Sie sollen während der Probezeit auf mehreren Dienstposten eingesetzt werden.

(2) Unmittelbare Landesbeamtinnen und unmittelbare Landesbeamte in den Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 sollen von der Probezeit mindestens sechs Monate außerhalb einer obersten Dienstbehörde leisten.

(3) Urlaub ohne Dienstbezüge, Elternzeit ohne Dienstbezüge sowie ein Sonderurlaub mit Dienstbezügen, der 30 Tage überschreitet, sind keine Probezeit. Dies gilt nicht für die Zeit eines Urlaubs

  1. 1.

    für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungshilfe oder

  2. 2.

    für sonstige Tätigkeiten, die den dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dienen,

wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird und das Vorliegen der Voraussetzungen vor Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde schriftlich festgestellt worden ist. Die Mindestprobezeit gemäß § 20 Abs. 2 Satz 4 des Landesbeamtengesetzes ist außerhalb eines Urlaubs nach Satz 2 abzuleisten.