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§ 12 LVO LSA
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 2 – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Abschnitt 1 – Regelmäßiger Erwerb der Laufbahnbefähigung

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVO LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.78
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 LVO LSA – Erwerb der Laufbahnbefähigung

(1) Die Laufbahnbefähigung wird vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 18, 19 und 28 sowie in Abschnitt 3 erworben durch

  1. 1.

    das erfolgreiche Ableisten eines Vorbereitungsdienstes und das Bestehen einer Laufbahnprüfung in den Fällen des Abschnitts 1 der Anlage 1 oder

  2. 2.

    die Feststellung der Laufbahnbefähigung nach dem Ableisten der vorgeschriebenen hauptberuflichen Tätigkeit oder Abschluss eines Studienganges gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b oder Abs. 4 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in den Fällen des Abschnitts II der Anlage 1.

Die aufgrund der §§ 14, 27 und 28 des Landesbeamtengesetzes geregelten Zugangsvoraussetzungen müssen erfüllt sein. Der nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes vorgeschriebene Bachelorgrad und der nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes vorgeschriebene Mastergrad müssen durch akkreditierte Studiengänge erworben worden sein.

(2) Für die nach Abschnitt 1 der Anlage 1 eingerichteten Laufbahnen erlässt das Fachministerium gemäß § 28 des Landesbeamtengesetzes die erforderlichen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen unter Beachtung des Landesbeamtengesetzes und dieser Verordnung. Darin ist der Inhalt des Vorbereitungsdienstes entsprechend den Erfordernissen der jeweiligen Laufbahn festzulegen.

(3) Ist das Ableisten einer hauptberuflichen Tätigkeit vorgeschrieben, so muss diese nach Erwerb der in Abschnitt II der Anlage 1 festgelegten Ausbildungsvoraussetzungen geleistet worden sein, soweit darin keine abweichenden Regelungen getroffen sind. Die hauptberufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ist für den Erwerb der Laufbahnbefähigung geeignet, wenn sie

  1. 1.

    fachlich an die Ausbildung und, soweit vorgeschrieben, an eine erforderliche Zusatzqualifikation anknüpft sowie den fachlichen Anforderungen der Laufbahn entspricht,

  2. 2.

    nach ihrer Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit im jeweiligen Einstiegsamt in der Laufbahn entspricht und

  3. 3.

    im Hinblick auf die Aufgaben der Laufbahn die Bewerberin oder den Bewerber zu fachlich selbstständiger Berufsausübung befähigt hat.

(4) Das Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium die Laufbahnbefähigung feststellen, wenn die in Anlage 1 Abschnitt II aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind und eine hauptberufliche Tätigkeit nachgewiesen wird, die

  1. 1.

    für das zweite Einstiegsamt in Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 zwei Jahre,

  2. 2.

    für das erste Einstiegsamt in Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 zwei Jahre und sechs Monate und

  3. 3.

    für das zweite Einstiegsamt in Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 drei Jahre und sechs Monate

nicht unterschreiten darf, soweit darin keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

(5) Entscheidungen über die Feststellung einer Laufbahnbefähigung nach dieser Verordnung haben die Fachrichtung, die Laufbahngruppe und die Zuordnung zu einem Einstiegsamt zu bezeichnen. Bei der nach Satz 1 vorzunehmenden Zuordnung zu dem jeweiligen Einstiegsamt der Laufbahn bleiben abweichende Einstiegsämter unberücksichtigt (abstrakte Zuordnung). Die Fachrichtung entspricht der Laufbahnbezeichnung.

(6) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auf Beamtinnen und Beamte, die nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes an einem Vorbereitungsdienst teilnehmen, entsprechende Anwendung. § 13 Abs. 1 bis 3 findet keine Anwendung.