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§ 60 LVO
Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

7. Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-21
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 60 LVO – Besondere Bestimmungen für die Einstellung (1)

(1) Die Vorschriften über die Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes gelten nicht für die Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(2) Abweichend von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und § 27 Nr. 1 ist bei Bewerbern, soweit sie wegen tatsächlicher

  1. 1.
    Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder
  2. 2.
    Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljährigen Kinder

von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung des 32. Lebensjahres, in Laufbahnen des gehobenen und des höheren technischen Dienstes vor Vollendung des 35. Lebensjahres abgesehen haben, dem Höchstalter von 32 und 35 Jahren je Angehörigen ein Zeitraum von drei Jahren bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren hinzuzurechnen.

(3) Bei der Einstellung in einen Vorbereitungsdienst, der eine Ausbildungsstätte im Sinne des Artikels 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist, gelten die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstaltersgrenzen nicht.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).