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§ 56 LVO
Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

6. Abschnitt – Richter, Staatsanwälte und badische Amtsnotare

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-21
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 56 LVO – Richter (1)

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Richter entsprechend, soweit sich aus den für Richter geltenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(2) Ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf einem Richter erst verliehen werden, wenn er eine Dienstzeit von vier Jahren zurückgelegt hat.

(3) Regelmäßig zu durchlaufende Ämter sind nur die Ämter der Besoldungsgruppen R 1 und R 2. Vor der Verleihung eines Amts des Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts, eines Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht oder eines Präsidenten des Arbeitsgerichts ist ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 nicht zu durchlaufen.

(4) Wechselt ein Richter in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, gilt Folgendes:

  1. 1.
    Einem Richter, der sich in einem Amt der Besoldungsgruppe R 1 befindet, kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 frühestens nach einer Dienstzeit von einem Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 frühestens nach einer Dienstzeit von vier Jahren verliehen werden.
  2. 2.
    Einem Richter, der sich in einem Amt der Besoldungsgruppe R 2 befindet, kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt verliehen werden; nach einer Dienstzeit von mindestens sechs Jahren kann ihm ein Amt der Besoldungsordnung B verliehen werden.
  3. 3.
    Einem Richter, der sich in einem Amt der Besoldungsgruppe R 3 oder in einem höheren Richteramt befindet, kann ein Amt der Besoldungsordnung B verliehen werden.

(5) Wechselt ein Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes in den richterlichen Dienst, so muss er ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 nicht durchlaufen; Absatz 2 bleibt unberührt. Einem Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, der sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt befindet, kann ein Amt der Besoldungsgruppe R 3 oder ein Amt mit höherem Grundgehalt verliehen werden.

(6) Die Verleihung eines Amts der Besoldungsgruppe R 1 an einen Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes gilt nicht als Beförderung im Sinne von § 7 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5. Das Gleiche gilt für die Verleihung eines Amts der Besoldungsgruppe R 2 an einen Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, der sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 oder A 16 befindet.

(7) In der ordentlichen Gerichtsbarkeit sollen die Richter vor der Anstellung angemessene Zeit im staatsanwaltschaftlichen Dienst beschäftigt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).