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§ 52 LVO
Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Abschnitt – Andere Bewerber

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-21
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 52 LVO – Probezeit (1)

(1) Die Probezeit dauert drei Jahre.

(2) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit von der für die Anstellung zuständigen Ernennungsbehörde, wenn der Ministerpräsident für die Anstellung zuständig ist, von der obersten Dienstbehörde, verlängert werden, und zwar in den Laufbahnen

  1. 1.
    des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes um ein Jahr,
  2. 2.
    des höheren Dienstes um zwei Jahre.

(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach ihrer Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Mehr als ein Jahr darf jedoch in den Laufbahnen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes auf die Probezeit nicht angerechnet werden. Satz 2 gilt nicht für Dienstzeiten, die im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit abgeleistet wurden. § 45 Abs. 1 Satz 1 und § 49 Abs. 2 gelten entsprechend.

(4) In den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes sollen von der Probezeit mindestens neun Monate außerhalb einer obersten Landes- oder Bundesbehörde geleistet werden; Zeiten nach § 4 Abs. 2 können angerechnet werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).