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§ 41 LVO
Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Laufbahnbewerber → 6. Unterabschnitt – Besondere Fachrichtungen

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-21
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 41 LVO – Gerichtsvollzieherdienst (1)

Im Gerichtsvollzieherdienst kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer

  1. 1.
    1. a)

      die Prüfung für den mittleren Justizdienst bestanden hat und

    2. b)

      nach einer Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst von 18 Monaten, auf die Zeiten einer erfolgreichen Verwendung im Gerichtsvollzieherdienst mit Dienstleistungsauftrag bis zu sechs Monaten angerechnet werden können, die Gerichtsvollzieherprüfung bestanden hat, oder

  2. 2.

    eine Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden hat und mindestens sechs Monate mit Erfolg im Gerichtsvollzieherdienst mit Dienstleistungsauftrag verwendet worden ist.

Beamte des mittleren Justizdienstes, die zur Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst zugelassen werden, verbleiben bis zur Verleihung eines Amts des Gerichtsvollzieherdienstes in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).