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§ 36 LVO
Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Laufbahnbewerber → 6. Unterabschnitt – Besondere Fachrichtungen

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-21
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 36 LVO – Gehobener technischer Gewerbeaufsichtsdienst, gehobener technischer Dienst bei der Polizei und beim Verfassungsschutz (1)

(1) Im gehobenen technischen Gewerbeaufsichtsdienst kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer nach einer mindestens drei Jahre dauernden Ausbildung die Abschlussprüfung

  1. 1.
    als Diplomingenieur an einer Fachhochschule in einem für den Gewerbeaufsichtsdienst geeigneten technischen Studiengang oder
  2. 2.
    an der Dualen Hochschule oder einer entsprechenden Bildungseinrichtung im Ausbildungsbereich Technik

bestanden hat und mindestens drei Jahre eine seiner Fachrichtung entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat, die ihm die Eignung zur selbstständigen Wahrnehmung eines Amts seiner Laufbahn vermittelt hat.

(2) Für den gehobenen technischen Dienst bei der Polizei und beim Verfassungsschutz gilt Absatz 1 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).