Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 35 LVO
Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Laufbahnbewerber → 6. Unterabschnitt – Besondere Fachrichtungen

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-21
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 35 LVO – Gehobener Schuldienst an beruflichen Schulen (1)

(1) Im gehobenen technischen Schuldienst in der Laufbahn der Technischen Lehrer an Berufsschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer nach dem Bestehen der staatlichen Prüfung für Techniker oder für Technische Assistenten oder der Meisterprüfung mindestens fünf Jahre eine Tätigkeit als Techniker, Technischer Assistent oder als Handwerks- oder Industriemeister ausgeübt und die für seine Tätigkeit als Technischer Lehrer erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen hat.

(2) Im gehobenen Schuldienst in der Laufbahn der Fachschulräte am Technikum (Fachschule) für Textilindustrie Reutlingen kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer

  1. 1.
    nach dem Bestehen der Abschlussprüfung an einer Fachhochschule oder nach einer dreijährigen Ausbildung an der Dualen Hochschule oder einer entsprechenden Bildungseinrichtung oder,
  2. 2.
    wenn die Ausbildung üblicherweise nicht mit einer Prüfung abschließt, nach einem mindestens sechssemestrigen Studium oder
  3. 3.
    nach dem Bestehen einer Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst

mindestens fünf Jahre eine seiner Vorbildung entsprechenden Tätigkeit ausgeübt und die für seine Tätigkeit als Fachschulrat am Technikum (Fachschule) für Textilindustrie in Reutlingen erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).