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§ 34 LVO
Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Laufbahnbewerber → 6. Unterabschnitt – Besondere Fachrichtungen

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-21
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 34 LVO – Gehobener Schuldienst an Pädagogischen Hochschulen (1)

Im gehobenen Schuldienst in der Laufbahn der Fachschulräte an Pädagogischen Hochschulen kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer nach dem Bestehen der Zweiten Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, für das Lehramt an Realschulen oder für das Lehramt an Sonderschulen mindestens drei Jahre eine seiner Vorbildung entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat, die ihm die Eignung zur selbstständigen Wahrnehmung eines Amtes seiner Laufbahn vermittelt hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).