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§ 31 LVO
Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Laufbahnbewerber → 5. Unterabschnitt – Höherer Dienst

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-21
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 31 LVO – Beförderung (1)

(1) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 oder höher darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von vier Jahren zurückgelegt haben. In Laufbahnen mit erheblichem Bewerbermangel müssen die Beamten eine Dienstzeit von drei Jahren, sofern sie einer Laufbahn mit dem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 14 angehören, von zwei Jahren, zurückgelegt haben. § 26 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Bei einer obersten Landesbehörde soll ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 oder höher erstmalig nur verliehen werden, wenn die Beamten nach ihrer Ernennung zum Beamten auf Probe mindestens zwei Jahre bei einer anderen Behörde als einer obersten Landes- oder Bundesbehörde zurückgelegt haben. In Laufbahnen mit erheblichem Bewerbermangel sollen die Beamten mindestens ein Jahr und sechs Monate bei einer anderen Behörde als einer obersten Landes- oder Bundesbehörde zurückgelegt haben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).