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§ 23 LVO
Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Laufbahnbewerber → 4. Unterabschnitt – Gehobener Dienst

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-21
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 LVO – Vorbereitungsdienst (1)

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Soweit am 1. September 1976 eine längere Dauer vorgeschrieben war, kann sie weiterhin bis zu dieser Dauer festgesetzt werden.

(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang an einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang den Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil der praktischen Ausbildung darf die Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit als geeignet anerkannte Prüfung als Abschluss eines Studiengangs an einer Hochschule oder einer dreijährigen Ausbildung an einer der Dualen Hochschule entsprechenden Bildungseinrichtung nachgewiesen worden ist. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestimmen, welche Prüfungen geeignet sind. Anrechenbar sind Studienzeiten oder Ausbildungszeiten von der Zeitdauer, um die nach Satz 1 der Vorbereitungsdienst gekürzt ist.

(4) Für die Ausbildung förderliche Zeiten einer beruflichen Tätigkeit sowie Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für den Besuch einer Hochschule oder einer der Dualen Hochschule entsprechenden Bildungseinrichtung sind, können nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bis zu einem Jahr, in Laufbahnen des technischen Dienstes bis zu zwei Jahren und bei Angestellten, wenn sie mindestens fünf Jahre im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden sind, die üblicherweise von Beamten des gehobenen Dienstes wahrgenommen werden, auch darüber hinaus auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).