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§ 22 LVO
Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Laufbahnbewerber → 4. Unterabschnitt – Gehobener Dienst

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-21
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22 LVO – Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1)

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer

  1. 1.
    1. a)

      das 32. Lebensjahr, im technischen Dienst das 35. Lebensjahr, als Schwerbehinderter das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder

    2. b)

      als Angestellter das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und mindestens fünf Jahre im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden ist, die üblicherweise von Beamten des gehobenen Dienstes wahrgenommen werden.

    und

  2. 2.

    eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

(2) § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes müssen außerdem die der Laufbahn entsprechende Fachbildung durch Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer Fachhochschule oder der Dualen Hochschule oder einer entsprechenden Bildungseinrichtung in der entsprechenden Fachrichtung nachweisen. Der Nachweis nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn ein Fachhochschulstudium Bestandteil des Vorbereitungsdienstes ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).