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§ 19 LVO
Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Laufbahnbewerber → 3. Unterabschnitt – Mittlerer Dienst

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-21
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 LVO – Vorbereitungsdienst (1)

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens ein Jahr.

(2) Für die Ausbildung förderliche Zeiten einer beruflichen Tätigkeit können auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden,

  1. 1.
    soweit der Vorbereitungsdienst ein Jahr übersteigt oder
  2. 2.
    bei Angestellten und Arbeitern, wenn sie mindestens fünf Jahre im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden sind, die üblicherweise von Beamten des mittleren Dienstes wahrgenommen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).