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§ 12 LVO
Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Laufbahnbewerber → 1. Unterabschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-21
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 LVO – Vorbereitungsdienst (1)

(1) Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt. Ist der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes, ist der Bewerber in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis zu berufen, wenn Rechtsvorschriften dies vorsehen.

(2) Die Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Anwärter", in den Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung "Referendar", je mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz.

(3) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen kann nach den besonderen Erfordernissen der Laufbahn für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst eine Mindestaltersgrenze festgesetzt und von der Höchstaltersgrenze dieser Verordnung nach unten abgewichen werden. Außerdem können weitere Kenntnisse, vor allem die Kenntnis fremder Sprachen und die Beherrschung des Maschinenschreibens, gefordert werden.

(4) Der Vorbereitungsdienst gilt als entsprechend verlängert, wenn die Laufbahnprüfung erst nach Ablauf des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes beendet wird. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn eine Laufbahnprüfung ganz oder teilweise wiederholt wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).