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§ 27 LVG
Landesverwaltungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

Vierter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landesverwaltungsgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: LVG,BW
Gliederungs-Nr.: 2000
Normtyp: Gesetz

§ 27 LVGVerhältnis zum Polizeigesetz

Die Bestimmungen des Polizeigesetzes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.