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§ 20 LVG
Landesverwaltungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Allgemeine Verwaltungsbehörden → Dritter Unterabschnitt – Untere Verwaltungsbehörden

Titel: Landesverwaltungsgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: LVG,BW
Gliederungs-Nr.: 2000
Normtyp: Gesetz

§ 20 LVGAufsicht über die Landratsämter

(1) Die Regierungspräsidien führen die Dienstaufsicht über die Landratsämter. Den jeweiligen Fachministerien obliegen die Aufgaben der obersten Dienstbehörde nach § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 für Fachbeamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte des Landes bei den Landratsämtern; die Einstellung der Fachbediensteten erfolgt im Einvernehmen mit dem Innenministerium. Im Übrigen ist das Innenministerium oberste Dienstaufsichtsbehörde.

(2) Die Regierungspräsidien führen die Fachaufsicht über die Landratsämter. Oberste Fachaufsichtsbehörden sind die Ministerien im Rahmen ihres Geschäftsbereichs.