§ 2 LVG
Landesverwaltungsgesetz
Landesverwaltungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg
Zweiter Teil – Allgemeine Bestimmungen zur Aufsicht, Aufgabenübertragung und zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden
§ 2 LVG – Dienst- und Fachaufsicht
Die staatlichen Verwaltungsbehörden unterliegen der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht.