Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11 LVG
Landesverwaltungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Allgemeine Verwaltungsbehörden → Zweiter Unterabschnitt – Regierungspräsidien

Titel: Landesverwaltungsgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: LVG,BW
Gliederungs-Nr.: 2000
Normtyp: Gesetz

§ 11 LVGRegierungsbezirke und Regierungspräsidien

(1) Das Landesgebiet ist in die Regierungsbezirke

Stuttgart mit Sitz des Regierungspräsidiums in Stuttgart,

Karlsruhe mit Sitz des Regierungspräsidiums in Karlsruhe,

Freiburg mit Sitz des Regierungspräsidiums in Freiburg und

Tübingen mit Sitz des Regierungspräsidiums in Tübingen

eingeteilt.

(2) Für jeden Regierungsbezirk besteht ein Regierungspräsidium. Die Regierungspräsidien können mit Zustimmung des Innenministeriums für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben auswärtige Standorte errichten, wenn hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht.