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§ 10 LVG
Landesverwaltungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Allgemeine Verwaltungsbehörden → Erster Unterabschnitt – Einteilung

Titel: Landesverwaltungsgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: LVG,BW
Gliederungs-Nr.: 2000
Normtyp: Gesetz

§ 10 LVGAllgemeine Verwaltungsbehörden

Allgemeine Verwaltungsbehörden sind die Regierungspräsidien und die unteren Verwaltungsbehörden.