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§ 12 LVerfSchG M-V
Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Aufgaben und Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LVerfSchG M-V
Gliederungs-Nr.: 12-4
Normtyp: Gesetz

§ 12 LVerfSchG M-V – Registereinsicht durch die Verfassungsschutzbehörde

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Aufklärung

  1. 1.
    von Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind.
  2. 2.
    von Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 4

bei öffentlichen Stellen geführte Dateien, Akten und Register einsehen.

(2) Eine solche Einsichtnahme ist nur zulässig, wenn

  1. 1.
    die Aufklärung auf andere Weise nicht möglich erscheint, insbesondere durch eine Übermittlung der Daten durch die registerführende Stelle der Zweck der Maßnahme gefährdet würde,
  2. 2.
    die betroffenen Personen durch eine anderweitige Aufklärung unverhältnismäßig beeinträchtigt werden würden und
  3. 3.
    eine besondere gesetzliche Geheimhaltungsvorschrift oder ein Berufsgeheimnis der Einsichtnahme nicht entgegensteht.

(3) Die auf diese Weise gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur zu den in Absatz 1 genannten Zwecken verwendet werden. Daten, die für diese Zwecke nicht erforderlich sind, sind unverzüglich zu löschen. Sind diese Daten mit anderen, für die in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlichen Daten derart verbunden, dass sie nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand getrennt werden können, so sind diese Daten zu sperren; sie dürfen nicht mehr genutzt werden.

(4) Über die Einsichtnahme ist ein gesonderter Nachweis zu führen, aus dem ihr Zweck, die in Anspruch genommene Stelle sowie die Namen der betroffenen Person. deren Daten für eine weitere Verwendung erforderlich sind, hervorgehen. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung folgt, zu vernichten. Dieser Nachweis ist der Parlamentarischen Kontrollkommission auf Wunsch vorzulegen.