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§ 27 LVerfSchG
Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Kontrolle der Verfassungsschutzbehörde

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-2
Normtyp: Gesetz

§ 27 LVerfSchG – Beauftragte oder Beauftragter für den Verfassungsschutz

Das Parlamentarische Kontrollgremium kann im Einzelfall eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Verfassungsschutz bestellen; die beauftragte Person muss die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen. Die beauftragte Person hat die Aufgabe, die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde zu überprüfen. Ihr ist Einsicht in Akten und Dateien zu gewähren. Sie hat dem Parlamentarischen Kontrollgremium über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Die beauftragte Person ist zur Geheimhaltung verpflichtet.