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§ 25 LVerfSchG
Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Auskunftserteilung

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-2
Normtyp: Gesetz

§ 25 LVerfSchG – Auskunftserteilung

(1) Die Verfassungsschutzbehörde erteilt auf Antrag einer natürlichen Person Auskunft über Daten, die sie zu dieser Person gespeichert hat. In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Sind die personenbezogenen Daten weder automatisiert noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die oder der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der oder dem Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht.

(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

  1. 1.

    die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde gefährden würde, insbesondere wenn die Gefahr einer Ausforschung der nachrichtendienstlichen Arbeitsmethoden und Mittel besteht,

  2. 2.

    die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder

  3. 3.

    die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen

und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.

(3) Eine Auskunftsverweigerung braucht die Verfassungsschutzbehörde nicht zu begründen, soweit hierdurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Ablehnungsgründe sind aktenkundig zu machen.

(4) Die antragstellende Person ist darauf hinzuweisen, dass sie sich nach Maßgabe des Landesdatenschutzgesetzes an das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein wenden kann.