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§ 12 LVerfSchG
Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Datenverarbeitung

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-2
Normtyp: Gesetz

§ 12 LVerfSchG – Speicherung personenbezogener Informationen über Minderjährige

Personenbezogene Informationen über Minderjährige dürfen in Dateien nur gespeichert werden, wenn

  1. 1.
    diese zu dem Zeitpunkt, auf den sich die Informationen beziehen, das 16. Lebensjahr vollendet haben und
  2. 2.
    der Verdacht einer geheimdienstlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) oder einer Bestrebung besteht, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen verfolgt wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4).

Personenbezogene Daten zu Minderjährigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen nur gespeichert werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie eine der in § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten planen, begehen oder begangen haben. Die Daten nach Satz 2 dürfen nicht in Dateien gespeichert werden.