§ 12 LVerfSchG
Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG)
Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt II – Datenverarbeitung
§ 12 LVerfSchG – Speicherung personenbezogener Informationen über Minderjährige
Personenbezogene Informationen über Minderjährige dürfen in Dateien nur gespeichert werden, wenn
- 1.diese zu dem Zeitpunkt, auf den sich die Informationen beziehen, das 16. Lebensjahr vollendet haben und
- 2.der Verdacht einer geheimdienstlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) oder einer Bestrebung besteht, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen verfolgt wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4).
Personenbezogene Daten zu Minderjährigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen nur gespeichert werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie eine der in § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten planen, begehen oder begangen haben. Die Daten nach Satz 2 dürfen nicht in Dateien gespeichert werden.