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§ 6 LVerfGG M-V
Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

I. Teil – Verfassung, Organisation und Zuständigkeit

Titel: Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LVerfGG M-V
Gliederungs-Nr.: 300-6
Normtyp: Gesetz

§ 6 LVerfGG M-V – Beendigung der Amtszeit

(1) Das Amt des Mitglieds des Verfassungsgerichts sowie des Stellvertreters endet mit Vollendung des 68. Lebensjahres oder durch Ablauf der Amtszeit. Im Übrigen endet es nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Ein Mitglied des Landesverfassungsgerichts oder ein Stellvertreter scheidet aus dem Amt aus, wenn

  1. 1.
    die Entlassung schriftlich beantragt wird,
  2. 2.
    dauernde Dienstunfähigkeit eingetreten ist,
  3. 3.
    die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Landtag entfallen sind (§ 3 Abs. 1), es sei denn, dass das Mitglied oder Stellvertreter seinen Wohnsitz nach seiner Versetzung in den Ruhestand außerhalb des Landes verlegt,
  4. 4.
    der nicht zum Landtag wählbare Richter oder Hochschullehrer sein Hauptamt in Mecklenburg-Vorpommern aufgibt,
  5. 5.
    ein Wählbarkeitshindernis nach § 3 Abs. 2 oder 3 eingetreten ist,
  6. 6.
    nachträglich ein Wählbarkeitshindernis nach § 3 Abs. 4 bekannt wird,
  7. 7.
    eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolgt,
  8. 8.
    eine so grobe Pflichtverletzung vorliegt, dass sein Verbleiben im Amt mit der Bedeutung des Amtes und der Würde des Landesverfassungsgerichtes nicht mehr vereinbar ist.