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§ 3 LVerfGG M-V
Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

I. Teil – Verfassung, Organisation und Zuständigkeit

Titel: Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LVerfGG M-V
Gliederungs-Nr.: 300-6
Normtyp: Gesetz

§ 3 LVerfGG M-V – Wählbarkeit

(1) Zum Mitglied des Landesverfassungsgerichts kann gewählt werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat und die Wählbarkeit zum Landtag besitzt oder im Fall des § 2 Abs. 2 als Richter oder Lehrer des Rechts an einer staatlichen Hochschule tätig ist. Die Mitglieder sollen im öffentlichen Leben erfahrene Personen des allgemeinen Vertrauens und für das Amt besonders geeignet sein. Sie müssen sich schriftlich bereit erklärt haben, Mitglied des Landesverfassungsgerichts zu werden.

(2) Mitglied des Landesverfassungsgerichts oder Stellvertreter kann nicht sein, wer einer gesetzgebenden Körperschaft oder der Regierung des Bundes oder eines Landes oder einem entsprechenden Organ der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht, einem anderen Landesverfassungsgericht oder dem Europäischen Gerichtshof angehört.

(3) Beamte und sonstige Personen, die im öffentlichen Dienst des Landes stehen, sind mit Ausnahme der Richter und Hochschullehrer nicht wählbar.

(4) Zum Mitglied des Landesverfassungsgerichts kann nicht gewählt werden, wer

  1. 1.
    gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundrechte verletzt hat, oder
  2. 2.
    für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik tätig war.