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§ 2 LVerfGG M-V
Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

I. Teil – Verfassung, Organisation und Zuständigkeit

Titel: Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LVerfGG M-V
Gliederungs-Nr.: 300-6
Normtyp: Gesetz

§ 2 LVerfGG M-V – Zusammensetzung und Stellvertretung

(1) Das Landesverfassungsgericht besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf weiteren Mitgliedern. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter.

(2) Der Präsident, der Vizepräsident und zwei der weiteren Mitglieder sowie vier Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(3) Der Präsident wird aus dem Kreis der Präsidenten der Gerichte und der Vorsitzenden Richter an den oberen Landesgerichten gewählt. Der Vizepräsident wird aus dem Kreis der Berufsrichter gewählt.

(4) Der Stellvertreter vertritt das Mitglied bei dessen Verhinderung. Ist auch der Stellvertreter verhindert, so tritt an seine Stelle einer der übrigen Stellvertreter, beginnend mit dem Lebensältesten, und, im Fall der Stellvertretung nach Absatz 2, zugleich mit der Befähigung zum Richteramt. § 19 Abs. 2 bleibt unberührt.